Umsatzsteuerliche Regelungen

Umsatzsteuerliche Regelungen für Lieferungen in Deutschland ab dem 01.01.2023

Gesetzliche Grundlagen kurz zusammengefasst:

 

  • Welche Artikel sind von der neuen Regelung betroffen?
    1. Lieferungen aller wesentlichen Komponenten zur Erzeugung sowie Speicherung von Solarstrom in der Regel zum Mehrwertsteuersatz von 0%
  • Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein um den Mehrwertsteuersatz in Höhe von 0% zu erhalten?  
    1. der angegebene Rechnungsempfänger entspricht dem (zukünftigen) Betreiber der Photovoltaikanlage in Deutschland laut (späterem) Marktstammdatenregistereintrag
    2. Alle Komponenten sind Bestandteil von Anlagen bis max. 30 kWp (Modulleistung) laut (zukünftigen) Marktstammdatenregistereintrag
    3. Alle Komponenten sind Bestandteil von Anlagen, welche in der Nähe von:
      • Privatwohnungen
      • Wohnungen oder
      • öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
    4. die Lieferung mindestens einer Komponente einer (bestehenden) Bestellung erfolgt ab 01.01.2023

Der genaue Gesetzestext ist unten vermerkt.

 

Wie läuft es bei uns im Online-Shop ab? 

Die betroffenen Artikel sind mit 0% MwSt. gekennzeichnet. Artikel, die nicht betroffen sind, werden mit 19% MwSt. ausgewiesen. Aus techn. Gründen können in einem Warenkorb keine Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen platziert werden. Wir bitten Sie in diesem Fall um zwei separate Bestellungen.

 

  • Sie können weiterhin ganz normal bestellen
  • Derzeit müssen Sie nach der Bestellung eine PDF ausfüllen und an uns zurücksenden an: info@fm-solar.de (Die PDF erhalten Sie nach der Bestellung von uns)
  • Nach Erhalt der ausgefüllten PDF prüfen wir die Berechtigung der Anwendung des Mehrwertsteuersatzes von 0% und übersenden Ihnen die entsprechende Auftragsbestätigung
    1. Sollten die Angaben nicht den Voraussetzungen entsprechen, werden wir Sie umgehend kontaktieren und die dann gegebenenfalls fällige Umsatzsteuer in Höhe von 19% zusätzlich berechnen

Wir, als FM-Solar GmbH, möchten darauf hinweisen, dass eine umsatzsteuerfreie Lieferung Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen.

Sollten wir nach der Beauftragung und Bezahlung weitere Informationen oder Dokumente, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir Sie darüber per E-Mail informieren.

Sollte Ihre Bestellung Artikel enthalten, die anscheinend nicht nach der neuen Gesetzgebung von der Mehrwertsteuer befreit sind, werden wir Sie ebenfalls per E-Mail darauf hinweisen.

 

Diese Umsatzsteuergesetzesänderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmer­regelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.

 

 

 

Artikel 16

5.Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“

 

siehe: Bundesfinanzministerium - JStG 2022